Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg

Für die Kommunalwahl gelten folgende Grundsätze:
- Allgemein: Prinzipiell dürfen alle Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren wählen.
- Unmittelbar: Die Bürgerinnen und Bürger wählen ihre Vertreter direkt.
- Frei und geheim: Jeder wählt unbeobachtet in einer Wahlkabine.
- Gleich: Jede Stimme zählt gleich viel.

Deutsche und EU-Bürger über 18 sind wahlberechtigt
Wahlberechtigt sind alle Bürger der Gemeinde, sofern sie nicht aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Spruches vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Allerdings muss man mindestens seit drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz haben. Anders als bei Landtags- und Bundestagswahlen haben bei Kommunalwahlen nicht nur Deutsche, sondern auch ausländische EU-Bürger das aktive und passive Wahlrecht.

Wählen "à la carte"
Vor der Wahl bekommen alle Wahlberechtigten eine Karte zugesandt mit einer Mitteilung, wann und wo die Wahl stattfindet. Gewählt wird in einem öffentlichen Wahllokal. Ein Wahlhelfer händigt den Wählerinnen und Wählern die Stimmzettel der kandidierenden Parteien und Wählervereinigungen mit einem Merkblatt aus und überprüft, ob der Wähler auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Den Stimmzettel selbst füllt der Wähler in einer Wahlkabine aus und wirft ihn dann in einem Umschlag verschlossen in eine Wahlurne. Nach der Wahl werden die Urnen geöffnet und von den Wahlhelfern öffentlich ausgezählt. Wer am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In Freiburg sind es 48. Der Wähler hat grundsätzlich bei der Wahl zwei Möglichkeiten.
  1. Er gibt einen Stimmzettel unverändert ab. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme.
  2. Er kann aber auch einen Stimmzettel verändern und aus den verschiedenen Wahlvorschlägen seinen eigenen Stimmzettel zusammenstellen
Kumulieren - Häufeln
Der Wähler muss nicht jedem Bewerber gleicht viele Stimmen geben. Er kann Kandidaten, die er besonders gerne im Gemeinderat sehen möchte, stärker unterstützen und ihnen bis zu drei Stimmen geben. Dieses Anhäufeln von Stimmen nennt man Kumulieren. Bei einem Kreuz oder einer 1 in dem Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen bekommt der Bewerber eine Stimme, bei einer 2 oder 3 entsprechend mehr. Der Wähler darf allerdings nicht mehr Stimmen vergeben, als er hat. Im Falle von Freiburg muss er also genau nachzählen, ob die Summe seiner Stimmen nicht mehr als 48 beträgt. Wer sich verzählt, stimmt ungültig ab.

Panaschieren - Mischen
Der Wähler ist aber nicht auf die Kandidaten eines Stimmzettels beschränkt. Er kann auch Bewerber verschiedener Stimmzettel mischen (panaschieren). Es ist sogar möglich, mehrere gekennzeichnete Stimmzettel abzugeben. In der Regel wird der Wähler aber einen oder mehrere Namen von einem anderen Wahlvorschlag in die freien Zeilen seines Stimmzettels schreiben. Wenn er will, kann er auch diesen Kandidaten mehrere Stimmen geben (kumulieren). Allerdings gilt auch hier: Wer mehr Stimmen vergibt, als Sitze zu vergeben sind, mach seine Wahl ungültig. Bei keiner anderen Wahl haben die Bürgerinnen und Bürger so viel eigenständigen Gestaltungsraum. Aber nutzen Sie diese Möglichkeiten überhaupt? Und sind diese Regelungen nicht für viele zu kompliziert? In Großstädten kumulieren und panaschieren teilweise über 50 Prozent, in kleineren Gemeinden steigt der Anteil auf 90 Prozent und mehr. Der Anteil der ungültigen Stimmzettel liegt mit ca. 3 Prozent nur etwas höher als bei Landtags- und Bundestagswahlen (ungefähr 1 Prozent).

Vom Stimmzettel zum Mandat
Zur Ermittlung der gewählten Bewerber werden zunächst für jeden einzelnen Wahlvorschlag die Stimmen der einzelnen Kandidaten zusammengezählt. Hat jemand beispielsweise auf dem Stimmzettel der LISST zwei Kandidaten der Kulturliste Freiburg oder Unabhängige Frauen Freiburg aufgeführt (panaschiert), so werden deren Stimmen natürlich dem Wahlvorschlag dieser anderen Listen zugerechnet. Anders als bei den Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg keine Fünfprozentklausel. Mit dem so genannten d'Hondtschen Zählverfahren wird dann ermittelt, wie viele Sitze auf eine Liste entfallen. Bei diesem Verfahren erhält jede Liste weit gehend den Anteil an den Gesamtsitzen, den sie an den Gesamtstimmen erhalten hat. Die so ermittelten Sitze erhalten diejenigen Bewerber der Liste, die die meisten Stimmen erhalten haben.