- Dem 3 % Aufschlag wegen der Wohngemeinschaftstauglichkeit der Wohnung, der jetzt in Wohnungszuschnitt umgetauft wurde;
- dem 3 % Aufschlag auf die Grundmiete für reservierte TG Plätze, die in Abhängigkeit von den Wohnungsgrössen zu höheren Aufschlägen bei grösseren Wohnungen für den gleichen TG-Platz führen.
- Dem Kneipenzuschlag, der garnicht erfragt wurde, vielmehr die Lärmbelästigung durch Kneipen.
Mietrechtsanwalt Peter Janssen (Badischer Mieterring) hält insgesamt den Beschluss des Freiburger GR, der am 10.2.2009 den Fortführungsbeschluss fasste, deshalb auch für mehr als problematisch. Vor dem LG Freiburg dürfte er in diesen Kriterien kaum Bestand haben.
Quelle: www.rdl.de