Eine solidarische Stadt ist nicht umsonst zu haben. Auch linke Politik kostet Geld. Wenn Sie unsere politische Arbeit unterstützen möchten, überweisen Sie bitte auf unser Spendenkonto: LINKE LISTE - SOLIDARISCHE STADT Kontonummer: 12118399 Bankleitzahl: 68050101 Sparkasse Freiburg IBAN: DE89680501010012118399 BIC: FRSPDE66XXX Spenden an die Linke Liste - Solidarische Stadt sind steuerlich abzugsfähig. Spendenbescheinigungen
Infos zur steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden:
Zuwendungen werden bis zu 1.650 Euro/3.300 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro /1.650 Euro (§ 34g Nr. 2 EStG). Die Höchstbeträge von 1.650 Euro/3.300 Euro gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander. Wer also für eine Partei bereits den Höchstbetrag ausgeschöpft hat, kann auch für die Linke Liste nochmals bis zur gleichen Grenze spenden.
Laut Bundesministerium für Justiz, nachzulesen unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34g.html
§ 34g
1. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an
- politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
- Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2 Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.