Kritisch wurden die Vertragsbedingungen der Sparkasse - soweit bekannt - gesehen, wie der Verkauf von 1/3 der Optionsgrundstücke nur an gewerbliche Bauträger und der Ausschluss einer Vergabe in Erbpacht. Dass die Sparkasse der Stadt vorschreibt, wie später mit den dann erworbenen Grundstücken umgegangen werden soll, ist nicht hinnehmbar. Hier wird der Gemeinderat als Souverän, der über die Vermarktung der Grundstücke zu entscheiden hat, außen vor gelassen. Zudem geht nach dem Kauf das wirtschaftliche Risiko der Gesamtentwicklungsmaßnahme allein auf die Stadt über. Daraus muss sich dann auch die Notwendigkeit der alleinigen Verfügungshoheit über die Vergabe der Grundstücke ergeben, um den bilanziellen Erfolg der Sonderrechnung der Entwicklungsmaßnahme auf Basis souveräner Entscheidungen ermöglichen zu können.
Der Umstand, dass es aufgrund der Refinanzierungsnotwendigkeiten der SEM mit großer Sicherheit auch zu Veräußerungen kommen wird (also keine Vergabe in Erbpacht) oder an freie Bauträger verkauft wird, begründet jedenfalls keine vertragliche Zusicherung gegenüber der Sparkasse, die nach dem Verkauf frei jeglichen wirtschaftlichen Risikos ist.
Pressemitteilung, 27.1.2023